Psychotherapeutische Privatpraxis
Hans Metsch, Dipl.Psych.
Informationen für Patienten

Auf dem Gebiet der ambulanten Psychotherapie bildet die sogenannte Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigungen den wirklichen Bedarf nicht annähernd ab. Infolgedessen haben die allermeisten psychotherapeutischen Praxen wenig freie Kapazitäten. Und weil Psychotherapie völlig zu Recht an feste Zeiten gebunden ist, kann sie nicht 'rationalisiert' werden, indem der Therapeut einfach mehr Patienten in kürzerer Zeit behandelt. (Ich bemühe mich außerdem, nur so viele Patienten anzunehmen, dass ich für alle mit derselben Konzentration und Effizienz zur Verfügung stehen kann.)

Eine psychotherapeutische Praxis ist deshalb so gut wie immer eine Bestellpraxis: Die Patienten erhalten einen Termin, der für sie reserviert ist. Das hat den Vorteil, dass Wartezeiten für die Patienten entfallen. Und es bedingt andererseits, dass der Praxisbetrieb auf die Mitarbeit der Patienten, die einen 'Platz' bekommen haben, besonders angewiesen ist. Diese Mitarbeit besteht im Wesentlichen in folgendem (- jetzt kommt das Kleingedruckte):

1. Terminabsagen
Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie ihn bitte rechtzeitig - d.h. zwei Werktage vorher - ab. Nicht rechtzeitig abgesagte Termine können nicht neu besetzt werden, und die ausgefallene Sitzung muss dann vom Patienten privat bezahlt werden (sogenanntes Ausfallhonorar).

2. Neue Termine
Falls aus irgendeinem Grund kein neuer Termin vereinbart wurde, Sie aber einen solchen wünschen, melden Sie sich bitte selbst telefonisch, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann.

3. Restsitzungen
Bei therapeutischen 'Restsitzungen', die Sie am Ende der Therapie nach Bedarf verwenden können, vereinbaren Sie bitte trotzdem und unbedingt einen neuen Termin pro Halbjahr. Er dient der Nachsorge und er verhindert, dass Ihre Krankenkasse fälschlich davon ausgeht, die Therapie sei beendet und den Rest der Sitzungen streicht.

4. Versicherungskarte / Überweisung
Psychologische Psychotherapeuten mit Kassenzulassung werden sozialrechtlich als Fachärzte geführt. Es gelten also auch genau die gleichen Bestimmungen wie bei jedem anderen Arztbesuch. Wenn Sie gesetzlich versichert sind, bringen Sie deshalb bitte zu jedem Quartalsbeginn unaufgefordert Ihr Versicherungskärtchen mit.

5. Berichtspflicht
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird verlangt, dass der überweisende Arzt vom Psychotherapeuten quartalsweise schriftlich zu unterrichten ist. Diese Unterrichtung ist hinfällig, wenn der Patient nicht einwilligt. Die meisten meiner Patienten wünschen diese Unterrichtung nicht, und für den Fall, dass ich vergesse, den Sachverhalt mit Ihnen zu besprechen, gehe ich davon aus, dass auch Sie das nicht wünschen, sondern nur eine bedarfsweise und mit Ihnen ausdrücklich abgesprochene Unterrichtung des Arztes erfolgen darf. Sollten Sie etwas anderes wünschen, sprechen Sie mich bitte darauf an.

6. Privatversicherte
Wie bei der gesetzlichen Versicherung ist Psychotherapie auch bei der privaten Krankenversicherung in der Regel antragspflichtig. Die ersten fünf Sitzungen, die sogenannte Probatorik, werden aber in jedem Fall übernommen. Anders als in der gesetzlichen Versicherung besteht in der privaten Krankenversicherung eine vertragliche Beziehung nur zwischen Patient und Arzt/Therapeut, nicht zwischen Arzt und Versicherung. Deshalb müssen sich Privatversicherte selbständig bei ihrer Versicherung nach den für Psychotherapie geltenden Regelungen (die zwischen einzelnen Versicherern unterschiedlich sind) erkundigen, die erforderlichen Unterlagen bestellen und beim Therapeuten abgeben. Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, genügen die Unterlagen der Beihilfestelle.

7. Kassenwechsel
Teilen Sie bitte einen Wechsel Ihrer Krankenkasse oder Versicherung umgehend mit.

8. Zu Risiken und Nebenwirkungen einer Psychotherapie ...
... lesen Sie bitte hier weiter.



Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.


© Hans Metsch
1951-2023